Steuern beim Schenken und Vererben von Immobilien

Steuern beim Schenken und Vererben von Immobilien

Steuern fallen nicht nur bei einem Verkauf einer Immobilie an, sondern z.B.: auch bei einer Schenkung oder beim Vererben. Solche Steuern nennt man Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer. Ob diese Steuern zu zahlen sind, hängt es vom Immobilienwert und Verhältnis zu dem Erblasser / Schenker ab. Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zahlen nicht Schenker oder Erblasser, sondern Erbe oder Beschenkte.

Das Verwandtschaftsverhältnis stellt die Höhe eines Freibeitrages fest. Ein Freibeitrag im Rahmen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist identisch. Eine Ehefrau oder ein Ehemann haben einen Freibeitrag in Höhe von 500.000 EUR, Kinder – 400.000 EUR, Geschwister – 20.000 EUR, etc.

Eine Schenkung einer Immobilie erfolgt in der Regel durch einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Alle beteiligten Parteien (Schenker und Beschenkter) müssen persönlich vor dem Notar erscheinen, um den Vertrag zu unterzeichnen.

Bitte beachten Sie, dass es eine Spekulationsfrist beim Halten einer Immobilie gibt. Die Spekulationsfrist dient dazu, kurzfristige Spekulationen zu erschweren und langfristiges halten der Immobilie zu fördern. Sie bezieht sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen Immobilien gehalten werden müssen, damit der Gewinn aus dem Verkauf nicht steuerpflichtig wird. Die Frist des Erblassers geht beim Erben oder beim Verkauf auf eine andere Person über. Wenn der Erblasser jedoch die Immobilie länger als 10 Jahre besitzt, wird der Gewinn beim Verkauf nicht zusätzlich versteuert.

Um die Schenkung steuerlich optimal zu gestalten, ist es wichtig, die Freibeträge auszuschöpfen und nicht zu überschreiten. Die Ausschöpfung der Freibeiträge kann alle 10 Jahre stattfinden, somit kann man seinen Vermögen steuerfrei übertragen. Es wird empfohlen Schenkungen frühzeitig zu planen.